Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 26, Satz1) Hier der Aufruf